von 20 % anstatt den von der Vorinstanz als angemessen betrachteten 10 %. Der Beschuldigte habe innert kürzester Zeit insgesamt 194 Drogenübergaben gemacht. Viertens habe der Beschuldigte mehrfach qualifiziert gehandelt, nebst der mengenmässigen Qualifikation seien auch die gewerbsmässige und die bandenmässige Qualifikation erhöhend zu berücksichtigen. Dafür sei ein Zuschlag von drei Monaten angemessen, was zu einer Einsatzstrafe von 63 Monaten führe. Die Verteidigung brachte oberinstanzlich vor, dass die von der Vorinstanz verwendeten Tabellen lediglich unverbindliche Orientierungshilfen seien.