eine Einbusse erfolgt. Ferner sei er keineswegs mit dem Gassendealer der untersten Hierarchiestufe zu vergleichen, da er offensichtlich eine Vertrauensstellung gehabt habe. Er habe Zugriff auf grosse Mengen Drogen gehabt, einen Monatslohn erhalten und sei alleine in der Schweiz gewesen, ohne überwacht zu werden. Die Betäubungsmittel habe er selbständig gelagert, portioniert und gestreckt, womit er mehr als nur ein Läufer oder Kurier gewesen sei. Ein Abzug von 30 % sei vor diesem Hintergrund viel zu hoch, es sei maximal von 20 % auszugehen. Drittens rechtfertigt sich nach Ansicht der Staatsanwaltschaft für den Umstand, dass der Beschuldigte mehrere Verkäufe getätigt habe, ein Zuschlag