In Anlehnung an die Hierarchiestufen gemäss EUGSTER/FRISCHKNECHT, a.a.O., S. 336, sei der Beschuldigte nicht auf der fünften und damit tiefsten Stufe in der Organisation gewesen, sondern eher zwischen der vierten und dritten Stufe. Zwar sei zutreffend, dass er wenig Entscheidungsfreiheit gehabt habe, doch könne auch ein wichtiges Mitglied sein, wer Anweisungen befolge. Der Beschuldigte sei in Albanien rekrutiert und für ihn seien Reise und Aufenthalt organisiert worden. Durch seine Festnahme sei nach den Aussagen von N.________ eine Einbusse erfolgt.