Dazu brachte die Generalstaatsanwaltschaft vor, die Strafzumessung sei klar zu tief ausgefallen. Erstens sei nicht die Tabelle von FINGERHUT et al. beizuziehen, sondern die Tabelle von HANSJAKOB, was zu einer höheren Einsatzstrafe von rund 60 Monaten führe. Zwar entspreche dies grundsätzlich der Praxis der 2. Strafkammer, doch habe sich auch die 1. Strafkammer in jüngerer Zeit teilweise für die Anwendung der Tabelle von HANSJAKOB ausgesprochen. Zweitens sei der Abzug für die Hierarchiestufe zu tief bemessen worden. In Anlehnung an die Hierarchiestufen gemäss EUGSTER/FRISCHKNECHT, a.a.