Hingegen verletzte der Beschuldigte das geschützte Rechtsgut (Gesundheit) in erheblicher Weise, indem er in relativ kurzer Zeit vergleichsweise grosse Mengen an Betäubungsmitteln umsetzte. Dies ist mit einem Zuschlag von 10 % zu berücksichtigen. Angesichts der vorliegenden objektiven Tatschwere erachtet das Gericht letztlich eine hypothetische Einsatzstrafe von 3.65 Jahren (43.8 Monaten) als angemessen.