60 gemäss den Anweisungen, die er per Mobiltelefon erhielt, und hatte auch da weder auf die Mengen noch auf die Einnahmen einen Einfluss. Die Erlöse leitete er an unbekannte Personen innerhalb der Organisation weiter, selbst erhielt er einen eher bescheidenen Fixlohn. Insofern rechtfertigt es sich, die tiefe Hierarchiestufe mit einem Abzug von 30 % zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Hingegen verletzte der Beschuldigte das geschützte Rechtsgut (Gesundheit) in erheblicher Weise, indem er in relativ kurzer Zeit vergleichsweise grosse Mengen an Betäubungsmitteln umsetzte.