1225, S. 69 der Urteilsbegründung): In Anbetracht der vorherigen theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten ist als Anhaltspunkt für die Verletzung bzw. Gefährdung des geschützten Rechtsguts gleichwohl von der umgesetzten Drogenmenge auszugehen, zumal die Gefährdung umso grösser ausfällt, je mehr der gesundheitsgefährdenden Drogen in Umlauf gebracht werden. Praxisgemäss zieht das Gericht bei Betäubungsmitteldelikten die Tabellen von HANSJAKOB, FINGERHUT et al. oder das Berner Modell als Orientierungshilfe bei.