18.3.1. Objektive Tatkomponenten Die Vorinstanz erwog zum objektiven Tatverschulden was folgt (pag. 1225, S. 69 der Urteilsbegründung): In Anbetracht der vorherigen theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten ist als Anhaltspunkt für die Verletzung bzw. Gefährdung des geschützten Rechtsguts gleichwohl von der umgesetzten Drogenmenge auszugehen, zumal die Gefährdung umso grösser ausfällt, je mehr der gesundheitsgefährdenden Drogen in Umlauf gebracht werden.