Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mittellos ist und ausgeschafft wird, was ebenfalls gegen eine Geldstrafe spricht. Im Übrigen hat auch der Verteidiger die gewählte Strafart nicht in Frage gestellt. Gestützt auf diese Einschätzung erweist sich – wie bereits erwähnt – auch eine altrechtliche Verbindungsgeldstrafe in Bezug auf Art. 19 Abs. 2 aBetmG aus spezialpräventiver Sicht als zwecklos. Es ist daher für alle zu beurteilenden Delikte im Einklang mit der Vorinstanz mittels Asperation eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. 18.3. Qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG (Veräussern)