weiterleitete. Daraus lässt sich ohne weiteres den Schluss ziehen, dass eine blosse Geldstrafe nicht geeignet ist, präventiv einzuwirken (vgl. HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2019, Rz. 471 f.; vgl. JÜRG- BEAT ACKERMANN/SAMUEL EGLI, Die Strafartschärfung – eine gesetzesgelöste Figur, in: forumpoenale 3/2015 S. 128, S. 159 f.).