Auch die Kammer erachtet für die einfache und qualifizierte Geldwäscherei einzig eine Freiheitsstrafe als zielführend und es kann auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1224, S. 68 der Urteilsbegründung): Das Gericht erachtet hier eine Geldstrafe nicht als die zweckmässige Sanktionsart und erkennt entsprechend auf Freiheitsstrafe, zumal die Geldwäscherei in einem engen Zusammenhang mit den Betäubungsmittelwiderhandlungen steht, der Beschuldigte bei der Erzielung der weitergeleiteten Geldern eine gewisse kriminelle Energie offenbarte und letztlich auch eine erhebliche Summe weiterleitete.