34 Abs. 1 StGB). In schweren Fällen von Geldwäscherei, namentlich bei Vorliegen von Banden- und/oder Gewerbsmässigkeit (Weitergabe von CHF 232'061.60 innerhalb der Drogenhandelsorganisation, bewegt sich der Strafrahmen zwischen 3 Tagen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (Art. 305bis Ziff. 2 Bst. b und c StGB i.V.m. Art. 40 Abs. 1 resp. Art. 34 Abs. 1 StGB). Auch die Kammer erachtet für die einfache und qualifizierte Geldwäscherei einzig eine Freiheitsstrafe als zielführend und es kann auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag.