59 Für die einfache Geldwäscherei (Überweisen von CHF 5'024.21 ins Ausland) sieht Art. 305bis Ziff. 1 StGB einen Strafrahmen von 3 Tagen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen vor (Art. 305bis Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 40 Abs. 1 resp. Art. 34 Abs. 1 StGB).