18.2. Strafart und Strafrahmen Die schwerste Straftat liegt in der Begehung der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Abs. 2 Bst. a, b und c aBetmG (Veräussern von 276,1 Gramm reinen Heroins und 1'984,5 Gramm reinen Kokains). Der Strafrahmen erstreckt sich von einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren (Art. 26 BetmG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB). Als Strafart kann folglich ausschliesslich auf Freiheitsstrafe erkannt werden. An diese Einsatzstrafe ist sodann die Strafe für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst.