Auch insoweit muss das Gericht den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217 E. 2.2.3; BGer 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 4.4). Liegt eine gleichartige Strafe vor, ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen, wobei in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen ist, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe erhöht wird. Das Gericht hat sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zu beurteilenden Delikte