Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter vor der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Bst. a); oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Bst. b).