2 aStGB um eine obligatorisch auszusprechende Sanktion handelte, die der Kann-Bestimmung von Art. 42 Abs. 4 StGB vorging (E. 4). Wie sich nachfolgend zeigen wird, kommt vorliegend nur eine Freiheitsstrafe in Betracht, die nach altem Recht zwingend mit einer Verbindungsgeldstrafe zu ergänzen gewesen wäre. Das neue Recht erweist sich daher im konkreten Fall als milder und ist anzuwenden (vgl. auch Urteil des Obergerichts Zürich vom 5. September 2024 SB230394 E. 1.6.).