Daraus erhellt, dass die altrechtliche Verbindungsgeldstrafe nach Art. 19 Abs. 2 BetmG auch in der Anwendung nicht zwingend ist, insbesondere dann nicht, wenn die Freiheitsstrafe unbedingt ausgesprochen wird und somit ein «Denkzettel» in Form einer unbedingten Verbindungssanktion gar nicht mehr notwendig ist. Wie sich nachfolgend zeigen wird, kommt vorliegend sowieso nur eine unbedingte Freiheitsstrafe in Frage, wodurch eine Verbindungsgeldstrafe hier von vornherein nicht angemessen wäre. Das neue Recht ist somit im konkreten Fall nicht das mildere, so dass altes Recht zur Anwendung gelangt. 16.3. Art. 305bis Ziff.