aBetmG stellt bereits dem Wortlaut nach eine Kann-Bestimmung dar. Die Idee dieser altrechtlichen Bestimmung war also die gleiche, wie sie der Strafenkombination generell zu Grunde lag und teilweise immer noch liegt (BGE 134 IV 1 E. 4.5.1 f.): Aufgrund einer nachträglichen Gesetzesanpassung wurde Art. 42 Abs. 4 StGB eingeführt, der eine Strafenkombination erlaubt. Dadurch soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen.