19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BetmG sah in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor, womit eine Geldstrafe verbunden werden konnte. Die Möglichkeit der Verbindungsgeldstrafe wurde mit dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259) per 1. Juli 2023 aufgehoben. Der Beschuldigte beging die zu beurteilenden Straftaten nach der Revision des allgemeinen Teiles des Strafgesetzbuches, aber noch vor der zwischenzeitlichen Revision durch Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen.