55 sei, auf deren massiv tiefere Mengenberechnung zurück. Sowohl bei dem von der Vorinstanz wie auch bei dem von der Kammer erstellten weitergegebenen Deliktserlös ist ohne weiteres von Gewerbsmässigkeit auszugehen. Die Bandenmässigkeit wurde auch von der Verteidigung nicht bestritten. Damit ist der Beschuldigte der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG schuldig zu sprechen.