Das Weiterleiten des Drogenerlöses an die Geldkuriere gehörte zum «vertragsgemässen» Aufgabenbereich des Beschuldigten, womit er dies nach Art eines Berufes ausführte. Der Beschuldigte agierte auch beim Weiterleiten des Drogenerlöses als Teil der Drogenhandelsorganisation und manifestierte durch die erstellte mehrfache Weitergabe von Geldpaketen auch den Willen, inskünftig zur Verübung mehrerer weiterer entsprechender Straftaten zusammenzuwirken. Insofern hat der Beschuldigte hinsichtlich des Vorwurfs gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift sowohl den Grundtatbestand gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB als auch einen schweren Fall gemäss Art. 305bis Ziff.