3 […] der Anklageschrift erfüllt. Da vorliegend davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte den gesamten Erlös aus den nachgewiesenen Lieferungen innerhalb der Drogenhandelsorganisation weitergeleitet hat, errechnet sich mithin ein weitergeleiteter Betrag von CHF 244'950.00, womit hinsichtlich des Vorwurfs gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift die Schwelle zur gewerbsmässigen Begehung gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB überschritten ist. Das Weiterleiten des Drogenerlöses an die Geldkuriere gehörte zum «vertragsgemässen» Aufgabenbereich des Beschuldigten, womit er dies nach Art eines Berufes ausführte.