305bis StGB. Die Weiterleitung der Geldtranchen in Pakten bzw. Umschlägen mit Bargeld an die dem Beschuldigten nicht bekannten Geldkuriere der Drogenhandelsorganisation sind geeignet, die Einziehung zu vereiteln. Ein «paper trail» existiert hier nicht mehr und die Geldflüsse sind überhaupt nicht mehr nachvollziehbar. […] Dem Beschuldigten war zudem bewusst, dass die Gelder aus dem Erlös der von ihm ausgelieferten Drogen stammen und damit deliktischer Herkunft sind. Entsprechend ist der objektive und subjektive Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB hinsichtlich der Vorwürfe gemäss Ziff. 3 […] der Anklageschrift erfüllt.