Die Vorinstanz erwog Folgendes (pag. 1217 f., S. 61 f. der Urteilsbegründung, Auslassungen in eckigen Klammern): Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte zum einen den Erlös aus den von ihm ausgelieferten Betäubungsmitteln in Bargeld-Tranchen zu je ca. CHF 7'000.00 bis CHF 9'000.00 an verschiedene, ihm unbekannte Geldkuriere der Drogenhandelsorganisation weitergegeben hat (Ziff. 3 der Anklageschrift) […]. Die weitergeleiteten Gelder stammen […] aus den vorstehend erstellten Veräusserungswiderhandlungen gegen das BetmG gemäss Ziff. 1.1. der Anklageschrift und damit aus einer Vortat im Sinne des Art. 305bis StGB.