54 13. Vorwurf gemäss Ziff. 2. der Anklageschrift (Konsumwiderhandlung gegen das BetmG) Gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit Busse bestraft, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht. Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich vereinzelt THC und Kokain konsumierte. Der objektive und subjektive Tatbestand gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist damit erfüllt.