Diesen zutreffenden Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen. Präzisierend ist einzig festzuhalten, dass die Kammer mit Blick auf die Strafzumessung von der Anwendung des im Tatzeitpunkt geltenden Art. 19 Abs. 2 aBetmG ausgeht (s. E. 16. unten), was jedoch keine Auswirkungen auf die Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit hat. Die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 19 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Abs. 2 Bst. a, b und c aBetmG sind erfüllt. Der Einwand der Verteidigung, wonach keine Gewerbsmässigkeit gegeben sei, geht auf deren massiv tiefere Mengenberechnung zurück. Bei der von der Kammer erstellten Menge ist ohne weiteres von Gewerbsmässigkeit auszugehen. Die Bandenmässigkeit wurde auch