BetmG als gegeben zu erachten […]. Die Tathandlungen der Veräusserung […] von Betäubungsmitteln liegen im qualifizierten Bereich; wobei gleichsam mit Blick auf die Menge und die damit einhergehende finanzielle Seite sowie das Zusammenwirken innerhalb der Organisation nicht nur die mengenmässige, sondern auch die gewerbsmässige und die bandenmässige Qualifikation gegeben ist. Der objektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 lit. a, b und c BetmG ist hinsichtlich des Vorwurfs gemäss Ziff. 1.1. der Anklageschrift […] erfüllt. Subjektiv liegt Vorsatz vor.