Weiter ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten erstellt, dass er die Lieferungen bzw. Veräusserungshandlungen im Rahmen seiner «Arbeit» in der Schweiz vornahm und aus dem Erlös einerseits seine Lebenshaltungskosten in der Schweiz und andererseits seinen Fixlohn von monatlich EUR 2'200.00 deckte. Des Weiteren erzielte er mit seinen Lieferungen einen erheblichen Erlös von CHF 244'950.00 und damit zumindest einen grossen Umsatz, den er innerhalb der Drogenhandelsorganisation weiterleitete. Mithin ist auch die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG als gegeben zu erachten […].