_, der in einarbeitete, und den unbekannten Geldkurieren agierte. Es ist mithin erstellt, dass der Beschuldigte die Veräusserungshandlungen gemäss Ziff. 1.1. […] der Anklageschrift als Teil einer Bande und damit in qualifizierter Weise gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG begangen hat. Weiter ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten erstellt, dass er die Lieferungen bzw. Veräusserungshandlungen im Rahmen seiner «Arbeit» in der Schweiz vornahm und aus dem Erlös einerseits seine Lebenshaltungskosten in der Schweiz und andererseits seinen Fixlohn von monatlich EUR 2'200.00 deckte.