Hinsichtlich des Vorwurfs der bandenmässigen und gewerbsmässigen Begehung bei Ziff. 1.1. […] der Anklageschrift ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aktiv als Lieferant («Läufer») im Drogenhandel tätig war und diese Tätigkeit als Teil einer Organisation, die sich Zwecks Veräusserung von Kokain und Heroin an verschiedene Abnehmer zusammengefunden hat, ausübte. Der Beschuldigte wurde für diese Tätigkeit von einer unbekannten Person in Albanien angeworben, um für die Organisation während drei Monaten vorbestellte Mengen an Kokain und Heroin an diverse Abnehmer auszuliefern, wofür ihm ein Fixlohn von EUR 2'200.00 pro Monat in Aussicht gestellt wurde.