a BetmG erfüllt. Es liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte nicht bezüglich jeder Tathandlung einen neuen Vorsatz fasste, sondern während dieser Zeit alles darauf ausgerichtet war, um seiner Arbeit als «Läufer» innerhalb der Organisation nachzugehen und entsprechend gemäss den erhaltenen Anweisungen die vorbestellten Betäubungsmittel gegen Entgelt auszuliefern. Die für die Vorwürfe gemäss Ziff. 1.1. der Anklageschrift erstellten Lieferungen und damit die entsprechenden Mengen sind demnach zu addieren […]. Hinsichtlich des Vorwurfs der bandenmässigen und gewerbsmässigen Begehung bei Ziff.