53 194 Fahrten eine Gesamtmenge von 1109 Gramm Heroin- und 2646 Gramm Kokaingemisch an diverse Abnehmer auslieferte und dafür das Entgelt entgegennahm, das er zum grössten Teil über unbekannte Kuriere an die Organisation weiterleiten liess. Entsprechend ist der Tatbestand des Veräusserns gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sowie die mengenmässige Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllt.