335, Z. 549 ff.). Von den an die Kuriere weitergegebenen hochgerechneten Drogenerlösen muss deshalb ein Betrag von CHF 7'864.20 (CHF 8’324.20 – CHF 460.00) in Abzug gebracht werden. Zusammengefasst ist erstellt, dass insgesamt ein Drogenerlös von CHF 244'950.00 erzielt wurde. Hinsichtlich der Weiterleitung innerhalb der Drogenorganisation sind davon CHF 5'024.21 in Abzug zu bringen, die der Beschuldigte ins Ausland überwiesen hat und CHF 7'864.20, die bei der Hausdurchsuchung sichergestellt und beschlagnahmt wurden. Damit hat der Beschuldigte CHF 232'061.60 an Kuriere innerhalb der Drogenorganisation weitergeleitet.