1419, Z. 13 ff.). Damit ist auch in Bezug auf die weiteren Transaktionen ins Ausland erstellt, dass die Gelder aus dem Drogenerlös stammten, weshalb ein Abzug von den hochgerechneten Drogenerlösen von CHF 5'024.21 vorgenommen werden muss. Zweitens wurde beim Beschuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23. Mai 2022 Bargeld in Höhe von CHF 8'324.20 sichergestellt (pag. 595, pag. 606, pag. 754), wovon er gemäss eigenen Aussagen ca. CHF 460.00 aus Albanien mitgebracht habe (pag. 335, Z. 549 ff.).