Die Vorschüsse von total CHF 2'406.30, welche mit den ersten drei Transaktionen überwiesen wurden, stammten somit vorschussweise aus dem Drogenerlös und müssen vom angeklagten Erlös abgezogen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass er seinen Lohn jeweils nicht direkt erhalten, sondern immer vom Drogenerlös bezogen habe. Er habe auch nie Euro erhalten (pag. 1419, Z. 13 ff.).