Aber das exakte Datum wisse er nicht. Er habe «P.________» mehrmals gebeten, ihm einen Vorschuss zu geben, was ihm dieser ermöglicht habe, dieser würde am Schluss von seinem Verdienst abgezogen. Er habe mehr abgezogen als erlaubt und dann über die Tage versucht, die fehlende Geldsumme wieder aufzufüllen (pag. 372 Z. 789 ff.). Die Vorschüsse von total CHF 2'406.30, welche mit den ersten drei Transaktionen überwiesen wurden, stammten somit vorschussweise aus dem Drogenerlös und müssen vom angeklagten Erlös abgezogen werden.