I./2.2), weshalb mit Blick auf den Grundsatz ne bis in idem zu prüfen ist, ob bzw. in welchem Umfang diese Gelder aus dem Drogenerlös stammten und deshalb von dem an die Kuriere weitergegebenen Betrag in Abzug zu bringen sind. Der Beschuldigte hat zu Protokoll gegeben, dass er gegenüber seinen Auftraggebern teilweise Auslagen angegeben habe, die er tatsächlich gar nicht gehabt und so vom eingenommenen Erlös aus den Lieferungen einen Betrag zur Seite geschafft und ins Ausland überwiesen habe (pag. 370.1, Z. 704 ff.; pag. 371 Z. 751 ff.). Zu seinem Salär sagte der Beschuldigte aus, er habe einen fixen Monatslohn von EUR 2'200.00 erhalten.