Von diesem Betrag sind zwei Abzüge zu prüfen. Erstens hat der Beschuldigte von seinen Auftraggebern sowohl einen Lohn bezogen als auch kleinere Beträge abgezweigt und diese Gelder dann in Höhe von CHF 5'024.21 an Familie und Freunde im Ausland überwiesen. Hierfür hat die Vorinstanz gemäss Ziff. 4 der Anklageschrift einen separaten Schuldspruch gefällt (pag. 1050, Ziff. I./2.2), weshalb mit Blick auf den Grundsatz ne bis in idem zu prüfen ist, ob bzw. in welchem Umfang diese Gelder aus dem Drogenerlös stammten und deshalb von dem an die Kuriere weitergegebenen Betrag in Abzug zu bringen sind.