Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel am Geständnis des Beschuldigten aufkommen lassen. Die Schilderung des Beschuldigten diesbezüglich ist detailliert, schlüssig und nachvollziehbar. Auf die Aussagen des Beschuldigten kann abgestellt werden. Der Beschuldigte bestreitet die gemäss Ziff. 1.1. der Anklageschrift vorgeworfene veräusserte Menge an Betäubungsmitteln und damit einhergehend den aus dem Betäubungsmittelverkauf stammenden und weitergegebenen Betrag. In Bezug auf den Vorwurf gemäss Anklageschrift Ziff.