3 der Anklageschrift geständig. Er führte selbst und aus freien Stücken aus, dass er für die ausgelieferten Betäubungsmittel in der Regel ein Entgelt erhalten habe, dessen Höhe von seinen Auftraggebern bestimmt und den Abnehmern mitgeteilt worden sei und dass er dieses Entgelt in Papiertüten in Tranchen zu je CHF 7'000.00 bis CHF 9'000.00 an verschiedene Kuriere übergeben habe, die es nach Albanien in den Herrschaftsbereich des Auftraggebers verbringen sollten (pag. 369 ff., Z. 611 ff.). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel am Geständnis des Beschuldigten aufkommen lassen.