51 Im Berufungsverfahren wurde der Beschuldigte erneut zur Sache einvernommen, wobei auf eine Zusammenfassung dieser Aussagen verzichtet und – soweit relevant – direkt im Rahmen der Beweiswürdigung (E. 11.4. hiernach) darauf eingegangen wird. Ferner kann auf die amtlichen Akten verwiesen werden. 11.3. Konkrete Beweiswürdigung Der Beschuldigte ist hinsichtlich des Vorwurfs gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift geständig.