Als subjektive Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der delegierten Einvernahmen vom 23. Mai 2022 (pag. 321 ff.) der Hafteinvernahme vom 24. Mai 2022 (pag. 346 ff.), der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 01. Juni 2023 (pag. 436 ff.) und anlässlich der Hauptverhandlung vom 09. Juli 2024 (pag. 1007 ff.) vor. Die Vorinstanz hat die Beweismittel korrekt zusammengefasst, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen wird (pag. 1207 f., S. 51 f. der Urteilsbegründung).