Betäubungsmittelverkauf stamme und sein Handeln die Einziehung erschwere, getan. 11.1. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er den Erlös aus den von ihm ausgelieferten Betäubungsmitteln an verschiedene, ihm unbekannte Personen in bar weitergegeben und damit die Einziehung durch die Strafbehörden erschwert hat. Bestritten ist einzig die Höhe des weitergegebenen Betrags. 11.2. Beweismittel Objektive Beweismittel liegen keine vor. Als subjektive Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der delegierten Einvernahmen vom 23. Mai 2022 (pag.