Konkrete Beweiswürdigung Der Beschuldigte ist hinsichtlich des Vorwurfs gemäss Ziff. 2. der Anklageschrift geständig und gab selbst an, dass er im angeklagten Zeitraum Kokain und THC konsumiert habe. Daraus lässt sich auch ableiten, dass er dies wissentlich und willentlich getan hat. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel am Geständnis des Beschuldigten aufkommen lassen. Das Geständnis wird aufgrund des Drogenschnelltests vom 23. Mai 2022 auch durch objektive Anhaltspunkte untermauert. Aus dem Geständnis lässt sich auch ableiten, dass er wissentlich und willentlich Kokain und THC konsumiert hat.