50 vom 9. Juli 2024 (pag. 1007 ff.) vor. Die Vorinstanz hat die Beweismittel korrekt zusammengefasst, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen wird (pag. 1206 f., S. 50 f. der Urteilsbegründung). Im Berufungsverfahren wurde der Beschuldigte erneut zur Sache einvernommen, wobei auf eine Zusammenfassung dieser Aussagen verzichtet und – soweit relevant – direkt im Rahmen der Beweiswürdigung (E. 10.4. hiernach) darauf eingegangen wird. Ferner kann auf die amtlichen Akten verwiesen werden. 10.4. Konkrete Beweiswürdigung