Als objektives Beweismittel liegt der Drogenschnelltest vom 23. Mai 2022 vor (pag. 669). Als subjektive Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der delegierten Einvernahmen vom 23. Mai 2022 (pag. 321 ff.) der Hafteinvernahme vom 24. Mai 2022 (pag. 346 ff.), der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 1. Juni 2023 (pag. 436 ff.) und anlässlich der Hauptverhandlung