Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Drogenmenge einen Einfluss auf die rechtliche Qualifikation der Tat oder die Höhe der Busse gehabt hätte, weshalb eine Mengenangabe auch deshalb nicht zwingend war. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht ersichtlich. 10.2. Unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte ist hinsichtlich des Konsums von Kokain und THC im angeklagten Zeitraum geständig. 10.3. Beweismittel Als objektives Beweismittel liegt der Drogenschnelltest vom 23. Mai 2022 vor (pag.