Eine Mengenangabe (Höchst- oder Mindestmenge) sei auch insofern nicht zwingend gewesen (E. 1.3). Im vorliegenden Fall wird dem Beschuldigten vorgeworfen, in der Zeit vom 17. März – 23. Mai 2022 in E.________(Ortschaft), F.________(Adresse), evtl. anderswo eine unbekannte Menge THC und Kokain konsumiert zu haben. Dabei erstreckt sich der Tatzeitraum zwar auf über zwei Monate. Doch ist zu beachten, dass die Anklage aufgrund der Aussagen des Beschuldigten selbst erhoben wurde. Der Beschuldigte sagte aus, dass er Kokain einmal probiert habe, als er «hierher» gekommen sei (pag. 327, Z. 204 ff.).