Da der Beschwerdeführer selber im Untersuchungsverfahren keine exakten Angaben zur konsumierten Menge gemacht habe und sich die genaue Drogenmenge auch nicht aus den objektiven Beweismitteln ergebe, sei nicht zu beanstanden, wenn die Anklage von einer "nicht genauer bestimmbaren Menge Kokain" ausgehe. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass die Drogenmenge unter den konkreten Umständen einen Einfluss auf die rechtliche Qualifikation der Tat oder die Höhe der Busse hätte haben können bzw. gehabt hätte. Eine Mengenangabe (Höchst- oder Mindestmenge) sei auch insofern nicht zwingend gewesen (E. 1.3).